Gemeindeschule Lachen
Jokertage - Selbstdispensation
Schule Lachen  /  Infos von A-Z  /  Jokertage - Selbstdispensation

Jokertage - Selbstdispensation

Bei den Jokerhalbtagen handelt es sich um eine Selbstdispensation durch die Erziehungsberechtigten. Pro Schuljahr haben die Eltern die Möglichkeit, ihr Kindergarten- oder Primarschulkind während vier Schulhalbtagen aus dem Unterricht zu nehmen. Schülerinnen und Schüler, welche im 2. Semester in die Gemeindeschule Lachen eintreten, haben ein Anrecht auf zwei Jokerhalbtage. 

Das Kind und die Eltern entscheiden gemeinsam über die freien Halbtage. Die vier Halbtage können einzeln oder zusammenhängend, ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Eine Übertragung auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich. Es können nur ganze Halbtage bezogen werden. Für den letzten Schultag vor den Sommerferien und den ersten Schultag nach den Sommerferien (zu Beginn eines neuen Schuljahres) werden keine Jokerhalbtage bewilligt. Ebenso können während Schullagern, Projekttagen, Projektwochen oder sportlichen Anlässen keine Jokerhalbtage eingelöst werden. Bewilligte Dispensationen dürfen nicht durch Jokerhalbtage zusätzlich verlängert werden. 

Der Jokerhalbtag gilt, wie die anderen bewilligten Absenzen, als entschuldigte Absenz und wird im Zeugnis entsprechend eingetragen (siehe auch: Dispensationsreglement vom 21.03.2019; Punkt 2.2 „Jokerhalbtage für Kindergarten und Primarschule“).

Bitte erfassen Sie die Jokertage mindestens zwei Tage im Voraus in Pupil Connect (Absenzmodul).