Organisatorisches
Dispensationreglement für ausserschulisch talentierte Schülerinnen und Schüler
Kinder, die ausserschulisch in einer zeitlich aufwendigen Ausbildung stehen, sollen sowohl ihre schulischen wie auch ihre ausserschulischen Ziele erreichen können. Ab dem neuen Schuljahr haben Erziehungsberechtigte von sportlich, musisch, künstlerisch oder anderweitig begabten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, ein Dispensationsgesuch zur ausserschulischen Förderung ihrer Kinder zu stellen. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewilligung sind unter anderem:
Mit der Einführung dieses Reglements passt sich die Gemeindeschule Lachen den vermehrt gestellten Gesuchen für die Förderung von talentierten und leistungsstarken Kindern an, welche vor allem im sportlichen Bereich auf Trainingsmöglichkeiten angewiesen sind.
- Von den Schülerinnen und Schülern wird Selbstständigkeit in Bezug auf ihre Arbeitsorganisation, Ausdauer, Belastbarkeit und eine gute Auffassungsgabe verlangt.
- Von den Erziehungsberechtigen fordern wir Unterstützung in den organisatorischen Belangen und in der Bewältigung des nachzuholenden Schulstoffes.
Mit der Einführung dieses Reglements passt sich die Gemeindeschule Lachen den vermehrt gestellten Gesuchen für die Förderung von talentierten und leistungsstarken Kindern an, welche vor allem im sportlichen Bereich auf Trainingsmöglichkeiten angewiesen sind.
Dispensationsreglement Schülerinnen und Schüler
Die Feriendaten sind für alle Kindergarten- und Schulkinder verbindlich. Ferien- und Reisedispensen werden in der Regel nicht erteilt. Dispensen sind möglich für die Teilnahme an religiösen und kulturellen Festen sowie bei Besuchen von Familienfesten und kranken, dem Kind nahestehenden Personen. Die Details entnehmen Sie bitte dem untenstehenden Reglement.
Die Schulleitung ist bestrebt, ein für alle Schulkinder gerechtes System zu handhaben und bittet die Eltern, diese Weisungen in ihren Ferienplanungen zu berücksichtigen.
Die Schulleitung ist bestrebt, ein für alle Schulkinder gerechtes System zu handhaben und bittet die Eltern, diese Weisungen in ihren Ferienplanungen zu berücksichtigen.
Einschulungstermine im Kanton SZ
Einschulungstermine im Kanton SZ
Die Einschulungstermine sind kantonal festgelegt. Kinder, die am 31. Mai das 4. Altersjahr zurückgelegt haben, können im darauffolgenden Kalenderjahr in den kleinen Kindergarten eintreten.
Jedes Kind, das am 31. Mai das fünfte Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im nächsten Schuljahrden obligatorischen Kindergarten.
Für Kinder die zwischen dem 1. April und 31. Juli der entprechenden Jahre geboren sind, besteht die Möglichkeit des vorzeitigen bzw. zurückgestellten Eintritts. Siehe Link.
Mehr dazu: Kindergarten
Jedes Kind, das am 31. Mai das fünfte Altersjahr zurückgelegt hat, besucht im nächsten Schuljahrden obligatorischen Kindergarten.
Für Kinder die zwischen dem 1. April und 31. Juli der entprechenden Jahre geboren sind, besteht die Möglichkeit des vorzeitigen bzw. zurückgestellten Eintritts. Siehe Link.
Mehr dazu: Kindergarten
Ferienplan
Schuljahr 2026/27
| Anlass | Datum |
|---|---|
| Chilbi-Montag - unterrichtsfrei | 7. September 2026 |
| Herbstferien | 26. September 2026 - 18. Oktober 2026 |
| Maria Empfängnis - unterrichtsfrei | 8. Dezember 2026 |
| Weihnachtsferien | 24. Dezember 2026 - 6. Januar 2027 |
| 1. Fasnachtstag - unterrichtsfrei | 25. Januar 2027 |
| Güdelmontag & Chlinä Zischtig - unterrichtsfrei | 8. Februar 2027 - 9. Februar 2027 |
| Sportferien | 27. Februar 2027 - 14. März 2027 |
| Josefstag | 19. März 2027 |
| Ostern: Karfreitag & Ostermontag - unterrichtsfrei | 26. März 2027 - 29. März 2027 |
| Frühlingsferien | 1. Mai 2027 - 17. Mai 2027 |
| Pfingstmontag - unterrichtsfrei | 17. Mai 2027 |
| Fronleichnam - unterrichtsfrei | 27. Mai 2027 |
| Sommerferien | 10. Juli 2027 - 15. August 2027 |
Fundgegenstände
Fundgegenstände
Schulhaus Seefeld
Fundgegenstände wie Kleider, Znüniböxli, Schirme und dergleichen werden beim Eingang Nord unterhalb der Sitzgelegenheiten im EG in Boxen zwischengelagert. Bitte schauen Sie dort nach, wenn Ihr Kind etwas vermisst. Rückfragen dazu nimmt der Hausdienst entgegen. Für Uhren, Schlüssel, Schmuck, Brillen usw. melden Sie sich im Sekretariat.
In den Kindergärten werden die Fundgegenstände bei den jeweiligen Lehrpersonen gelagert.
Turnhalle/Hallenbad Seefeld
Oft wird nach dem Turn- oder Schwimmunterricht etwas liegengelassen. In den Garderoben der Turn- und Schwimmhalle Seefeld gefundene Wertgegenstände wie z.B. Uhren, etc. werden verschlossen aufbewahrt. Kleider und Schuhe werden an der Garderobe im Erdgeschoss der Seefeld
Turnhalle gesammelt.
Die Gegenstände können an den jeweiligen Orten abgeholt werden. Bezüglich liegen gelassenen Gegenständen in der Garderobe der Turn- und Schwimmhalle wenden Sie sich bitte zu den offiziellen Schulzeiten direkt an den Hauswart Thomas Stöcklin 055 451 08 48.
Fundgegenstände wie Kleider, Znüniböxli, Schirme und dergleichen werden beim Eingang Nord unterhalb der Sitzgelegenheiten im EG in Boxen zwischengelagert. Bitte schauen Sie dort nach, wenn Ihr Kind etwas vermisst. Rückfragen dazu nimmt der Hausdienst entgegen. Für Uhren, Schlüssel, Schmuck, Brillen usw. melden Sie sich im Sekretariat.
In den Kindergärten werden die Fundgegenstände bei den jeweiligen Lehrpersonen gelagert.
Turnhalle/Hallenbad Seefeld
Oft wird nach dem Turn- oder Schwimmunterricht etwas liegengelassen. In den Garderoben der Turn- und Schwimmhalle Seefeld gefundene Wertgegenstände wie z.B. Uhren, etc. werden verschlossen aufbewahrt. Kleider und Schuhe werden an der Garderobe im Erdgeschoss der Seefeld
Turnhalle gesammelt.
Die Gegenstände können an den jeweiligen Orten abgeholt werden. Bezüglich liegen gelassenen Gegenständen in der Garderobe der Turn- und Schwimmhalle wenden Sie sich bitte zu den offiziellen Schulzeiten direkt an den Hauswart Thomas Stöcklin 055 451 08 48.
Handys und weitere elektronische Geräte
Mobiltelefone, Smartwatch und weitere elektronische Geräte
Auf dem ganzen Schulhausareal sind Handys, Smartwatches und weitere elektronische Geräte unsichtbar und unhörbar aufzubewahren. Das heisst konkret: Sie sind ausgeschaltet und verstaut. Ist ein Gerät während des Unterrichts oder auf dem Schulareal zu hören oder zu sehen, nimmt es die Lehrperson an sich. Beim ersten Mal erhält das betroffene Schulkind das Gerät am Ende des Tages von der Lehrperson zurück. Beim zweiten Mal muss das Gerät bei der Schulleitung abholt werden. Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden jeweils informiert. In jedem weitern Fall müssen Eltern/Erziehungsberechtigte das Gerät persönlich bei der Schulleitung abholen.
Jokertage - Selbstdispensation
Jokertage - Selbstdispensation
Bei den Jokerhalbtagen handelt es sich um eine Selbstdispensation durch die Erziehungsberechtigten. Pro Schuljahr haben die Eltern die Möglichkeit, ihr Kindergarten- oder Primarschulkind während vier Schulhalbtagen aus dem Unterricht zu nehmen. Schülerinnen und Schüler, welche im 2. Semester in die Gemeindeschule Lachen eintreten, haben ein Anrecht auf zwei Jokerhalbtage.
Das Kind und die Eltern entscheiden gemeinsam über die freien Halbtage. Die vier Halbtage können einzeln oder zusammenhängend, ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Eine Übertragung auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich. Es können nur ganze Halbtage bezogen werden. Für den letzten Schultag vor den Sommerferien und den ersten Schultag nach den Sommerferien (zu Beginn eines neuen Schuljahres) werden keine Jokerhalbtage bewilligt. Ebenso können während Schullagern, Projekttagen, Projektwochen oder sportlichen Anlässen keine Jokerhalbtage eingelöst werden. Bewilligte Dispensationen dürfen nicht durch Jokerhalbtage zusätzlich verlängert werden.
Der Jokerhalbtag gilt, wie die anderen bewilligten Absenzen, als entschuldigte Absenz und wird im Zeugnis entsprechend eingetragen (siehe auch: Dispensationsreglement vom 21.03.2019; Punkt 2.2 „Jokerhalbtage für Kindergarten und Primarschule“).
Bitte erfassen Sie die Jokertage mindestens zwei Tage im Voraus in Pupil Connect (Absenzmodul).
Das Kind und die Eltern entscheiden gemeinsam über die freien Halbtage. Die vier Halbtage können einzeln oder zusammenhängend, ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Eine Übertragung auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht möglich. Es können nur ganze Halbtage bezogen werden. Für den letzten Schultag vor den Sommerferien und den ersten Schultag nach den Sommerferien (zu Beginn eines neuen Schuljahres) werden keine Jokerhalbtage bewilligt. Ebenso können während Schullagern, Projekttagen, Projektwochen oder sportlichen Anlässen keine Jokerhalbtage eingelöst werden. Bewilligte Dispensationen dürfen nicht durch Jokerhalbtage zusätzlich verlängert werden.
Der Jokerhalbtag gilt, wie die anderen bewilligten Absenzen, als entschuldigte Absenz und wird im Zeugnis entsprechend eingetragen (siehe auch: Dispensationsreglement vom 21.03.2019; Punkt 2.2 „Jokerhalbtage für Kindergarten und Primarschule“).
Bitte erfassen Sie die Jokertage mindestens zwei Tage im Voraus in Pupil Connect (Absenzmodul).
Schulbesuche
Schulbesuche
Alljährlich findet Ende Oktober in der March der "Tag der offenen Schulen Ausserschwyz" statt. Das Ziel der Gemeindeschule ist es, Eltern, Erziehungsberechtigten, Besucherinnen und Besuchern einen Einblick in den heutigen Schulalltag zu gewähren und die Möglichkeit zu geben, Kinder als Lernende in der Schule zu erleben und zu beobachten.
Um den Besuchstag für alle angenehm zu gestalten, machen wir die Besucherinnen und Besucher auf einige Punkte aufmerksam:
Natürlich sind Besuche von Eltern und Erziehungsberechtigten auch ausserhalb dieser offiziellen Besuchstage möglich und willkommen. Ihr Kind bringt zu Schuljahresbeginn "Besuchsgutscheine mit nach Hause, mit denen Sie sich bei den Lehrpersonen anmelden können.
Um den Besuchstag für alle angenehm zu gestalten, machen wir die Besucherinnen und Besucher auf einige Punkte aufmerksam:
- Der Unterricht findet nach Stundenplan statt.
- Ihr Kind zeigt Ihnen gerne, wie es im Alltag selbständig lernen und arbeiten kann.
- Unterstützen Sie Ihr Kind bitte nur nach Rücksprache mit der Lehrperson.
- Wir bitten Sie, Ihren Besuch nach dem Lektionsbeginn zu richten (08:15 / 09:00 / 10:05 / 10:50 / 13:40 / 14:25 / 15:25 Uhr).
- Die Lehrpersonen und die Lernenden sind Ihnen dankbar, wenn Sie Gespräche und Diskussionen vor oder nach dem Unterrichtsbesuch führen.
- Aus Gründen des Datenschutzes bitten wir Sie, nur persönliches Material Ihres eigenen Kindes anzuschauen (Ordner, Hefte,…).
- Wir bitten Sie keine Foto- und Videoaufnahmen zu machen.
Natürlich sind Besuche von Eltern und Erziehungsberechtigten auch ausserhalb dieser offiziellen Besuchstage möglich und willkommen. Ihr Kind bringt zu Schuljahresbeginn "Besuchsgutscheine mit nach Hause, mit denen Sie sich bei den Lehrpersonen anmelden können.
Sicherheit auf dem Schulweg
Sicherheit auf dem Schulweg
Der Schulweg ist ein wichtiges Entwicklungsfeld für unsere Schulkinder:
Gemäss § 43 der Verordnung über die Volksschule stehen die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg unter der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Das Elternforum der Gemeindeschule hat zusammen mit der Schule einen Schulweg-Kodex erarbeitet.
In den beiliegenden Broschüre können sie wertvolle Hinweise entnehmen.
- Zu Fuss zur Schule zu gehen macht Spass, hält fit, ist lehrreich und schont die Umwelt.
- Die Kinder können soziale Kontakte pflegen und lernen, Konflikte auszutragen.
- Sie werden selbstständiger und gewöhnen sich an den Strassenverkehr.
Gemäss § 43 der Verordnung über die Volksschule stehen die Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg unter der Verantwortung der Erziehungsberechtigten. Das Elternforum der Gemeindeschule hat zusammen mit der Schule einen Schulweg-Kodex erarbeitet.
In den beiliegenden Broschüre können sie wertvolle Hinweise entnehmen.
Situationsplan
Unbewilligte Abwesenheiten von Schulkindern - Bussenreglement
Unbewilligte Abwesenheiten von Schulkindern - Bussenreglement
Gemäss SRSZ 611.210 §47 tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung für den regelmässigen Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihres Kindes. Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von CHF 200.- bis 5'000.- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält (SRSZ 611.210 §47).
Basierend auf diesen rechtlichen Grundlagen und dem Dispensationsreglement hat der Schulrat das beiliegende Bussenreglement verfasst.
Basierend auf diesen rechtlichen Grundlagen und dem Dispensationsreglement hat der Schulrat das beiliegende Bussenreglement verfasst.
Unfallversicherung
Unfallversicherung
Die Schülerinnen und Schüler sind nicht durch die Schule versichert. Unfälle müssen privat der obligatorischen Krankenversicherung gemeldet werden.